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Artikel vom: 21.12.2009
Verbrauchertipps für den Alltag
Ratgeber Recht - Verbrauchertipps für den Alltag
Weihnachten steht vor der Tür. Und Millionen Deutsche stellen sich jedes Jahr aufs Neue die Frage: „Was schenke ich nur?“ Die Antwort darauf ist dann nicht immer ein Treffer. Doch was tun, wenn das beim Händler vor Ort mühevoll ausgesuchte Geschenk nicht gefällt? Einfach Zurückbringen ?
Internethändler sind dagegen verpflichtet, eine 14tägige Widerrufsfrist einzuräumen. In dieser Zeit hat der Kunde die Chance, die Ware zu prüfen und zu testen. Gegebenenfalls also z.B. auch eine Küchen- oder Kaffeemaschine zu benutzen. Kann der Händler bei Rücksendung Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn bereits Gebrauchsspuren zu sehen sind?
Manchmal ist aber schon nach dem Auspacken klar, dass die Ware wieder zurück gehen soll. Z.B. wenn Form und Material nicht gefallen oder wenn deutliche Mängel wie Flecken oder Kratzer zu sehen sind. Kann der Händler dem Kunden diese Mängel anlasten?
Wer online bestellt, sollte auf die Zahlungsmodalitäten achten. Jeder Händler hat dabei seine eigenen Gepflogenheiten. Hier ist Vorsicht angesagt, um schwarzen Schafen aus dem Weg zu gehen.
Wer auf Nummer sicher gehen will, der schenkt dann doch lieber einen Gutschein. Manch Händler drängt dabei mit kurzer Gültigkeitsdauer auf schnelle Einlösung.
Der Dezember ist der Monat der Weihnachtsmärkte. An den Verkaufsständen gibt es nicht nur Bratwurst und Glühwein, sondern auch manch schöne Geschenkidee.Seien Sie aber auch hier vorsichtig, damit sie ihr Geld nicht in den Sand setzen.
Vor allem Supermärkte und Discounter überschlagen sich immer wieder mit lukrativen Angeboten. Auch wenn die Waren nach ein paar Tagen aus dem Sortiment wieder verschwunden sind, der Verkäufer bleibt nach wie vor der Pflicht für die Ware,
Weihnachten steht vor der Tür. Und Millionen Deutsche stellen sich jedes Jahr aufs Neue die Frage: „Was schenke ich nur?“ Die Antwort darauf ist dann nicht immer ein Treffer. Doch was tun, wenn das beim Händler vor Ort mühevoll ausgesuchte Geschenk nicht gefällt? Einfach Zurückbringen ?
Internethändler sind dagegen verpflichtet, eine 14tägige Widerrufsfrist einzuräumen. In dieser Zeit hat der Kunde die Chance, die Ware zu prüfen und zu testen. Gegebenenfalls also z.B. auch eine Küchen- oder Kaffeemaschine zu benutzen. Kann der Händler bei Rücksendung Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn bereits Gebrauchsspuren zu sehen sind?
Manchmal ist aber schon nach dem Auspacken klar, dass die Ware wieder zurück gehen soll. Z.B. wenn Form und Material nicht gefallen oder wenn deutliche Mängel wie Flecken oder Kratzer zu sehen sind. Kann der Händler dem Kunden diese Mängel anlasten?
Wer online bestellt, sollte auf die Zahlungsmodalitäten achten. Jeder Händler hat dabei seine eigenen Gepflogenheiten. Hier ist Vorsicht angesagt, um schwarzen Schafen aus dem Weg zu gehen.
Wer auf Nummer sicher gehen will, der schenkt dann doch lieber einen Gutschein. Manch Händler drängt dabei mit kurzer Gültigkeitsdauer auf schnelle Einlösung.
Der Dezember ist der Monat der Weihnachtsmärkte. An den Verkaufsständen gibt es nicht nur Bratwurst und Glühwein, sondern auch manch schöne Geschenkidee.Seien Sie aber auch hier vorsichtig, damit sie ihr Geld nicht in den Sand setzen.
Vor allem Supermärkte und Discounter überschlagen sich immer wieder mit lukrativen Angeboten. Auch wenn die Waren nach ein paar Tagen aus dem Sortiment wieder verschwunden sind, der Verkäufer bleibt nach wie vor der Pflicht für die Ware,
Quelle:
Euroregio TV












