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Artikel vom: 08.10.2009
Verantwortung für sich selbst übernehmen
Die Patientenverfügung
Die moderne Medizin macht es möglich, dass heute Krankheiten und Verletzungen erfolgreich behandelt werden können, bei denen noch vor einigen Jahrzehnten Hilfe aussichtslos war. So kann die Apparatemedizin Leben retten aber manchmal das Leiden und das Sterben nur verlängern. Jeder Mensch hat das Recht, für sich zu entscheiden, welche medizinischen Maßnahmen für ihn ergriffen werden sollen. Solange er entscheidungsfähig ist, kann er selbst seine Zustimmung geben. Für den Fall, dass dies nicht mehr möglich ist, wird empfohlen, mit einer Patientenverfügung vorzusorgen.
Mit dem zum 1. September in Kraft tretenden „Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ wurde die Patientenverfügung nun erstmals im Betreuungsrecht verankert. Der Gesetzgeber verspricht sich dadurch mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen.
Festlegungen in einer Patientenverfügung bedeuten, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass in bestimmten Grenzsituationen des Lebens Voraussagen über das Ergebnis medizinischer Maßnahmen und mögliche Folgeschäden im Einzelfall kaum möglich sind. Deshalb sollte vor dem Erstellen einer Patientenverfügung fachkundiger rat eingeholt werden.
Es wird empfohlen, auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzung der Patientenverfügung beizufügen. Diese können bei der Entscheidungsfindung durch das Ärzteteam mit heran gezogen werden. Sich bei der Erstellung einer Patientenverfügung allein auf Mustertexte aus dem Internet und eigene Formulierungen zu stützen, ist dagegen nicht ratsam.
Eine korrekt verfasste, auf die aktuelle Situation des Patienten abgestimmte Patientenverfügung ist bindend für den Arzt. Bestehen jedoch Zweifel über die Werthaftigkeit der Verfügung oder liegt gar keine vor, entscheiden andere über das eigene Schicksal.
Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung abzufassen. Das Gesetz stellt deshalb ausdrücklich klar, dass die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung nicht zur Bedingung für eine Behandlung gemacht werden darf. Wer jedoch seine Wertevorstellungen vertreten haben möchte, sollte dieses juristische Instrument in Erwägung ziehen.
Mit dem zum 1. September in Kraft tretenden „Dritten Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts“ wurde die Patientenverfügung nun erstmals im Betreuungsrecht verankert. Der Gesetzgeber verspricht sich dadurch mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit Patientenverfügungen.
Festlegungen in einer Patientenverfügung bedeuten, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass in bestimmten Grenzsituationen des Lebens Voraussagen über das Ergebnis medizinischer Maßnahmen und mögliche Folgeschäden im Einzelfall kaum möglich sind. Deshalb sollte vor dem Erstellen einer Patientenverfügung fachkundiger rat eingeholt werden.
Es wird empfohlen, auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzung der Patientenverfügung beizufügen. Diese können bei der Entscheidungsfindung durch das Ärzteteam mit heran gezogen werden. Sich bei der Erstellung einer Patientenverfügung allein auf Mustertexte aus dem Internet und eigene Formulierungen zu stützen, ist dagegen nicht ratsam.
Eine korrekt verfasste, auf die aktuelle Situation des Patienten abgestimmte Patientenverfügung ist bindend für den Arzt. Bestehen jedoch Zweifel über die Werthaftigkeit der Verfügung oder liegt gar keine vor, entscheiden andere über das eigene Schicksal.
Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung abzufassen. Das Gesetz stellt deshalb ausdrücklich klar, dass die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung nicht zur Bedingung für eine Behandlung gemacht werden darf. Wer jedoch seine Wertevorstellungen vertreten haben möchte, sollte dieses juristische Instrument in Erwägung ziehen.
Quelle:
Euroregio TV












