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Artikel vom: 27.11.2009
Rechtliche Betreuung
Der Anteil älterer Mitbürger an der Gesamtbevölkerung wird sich in den kommenden Jahren wesentlich erhöhen. So ist heute bereits jeder vierte Bundesbürger älter als 60 Jahre und schon im Jahre 2030 wird es jeder Dritte sein. Für viele kann dies bedeuten, dass sie im letzten Abschnitt ihres Lebens auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Sind sie nicht mehr in der Lage, ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu erledigen, können sie unter rechtliche Betreuung gestellt werden.
Das Betreuungsrecht gilt seit dem 1. Januar 1992. Es ersetzt die Entmündigung, die Vormundschaft und die Pflegschaft für Volljährige. Es ist das einzige Instrument staatlicher Rechtsfürsorge für einen Erwachsenen, für den Fall der Schutzbedürftigkeit.
Oft sind ältere Menschen betroffen, Eine Betreuung kann aber auch für junge Menschen
nötig werden, wenn sie beispielsweise infolge eines Unfalls ihre Angelegenheiten nicht mehr
selbst regeln können. Der Anstoß dazu kommt oft vom Arzt, vom Pflegedienst aber auch von Angehörigen. Der Betreuer wird dann vom Betreuungsgericht bestellt. Dabei wird nach Möglichkeit eine natürliche Person ausgewählt.
Die Betreuung kann von den Betroffenen auch als Eingriff empfunden werden. Gegen den Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Aber auch die Bestellung des Betreuers stellt keine Entrechtung dar. Sie hat nicht zur Folge, dass der betreute Mensch geschäftsunfähig wird.
Der Betreuer hat ausschließlich im Interesse des Betreuten zu handeln. So ist das Vermögen des Betreuten wirtschaftlich zu verwalten. Der Betreuer unterliegt der Aufsicht durch das Betreuungsgericht.
Bestimmte Vermögensverfügungen bedürfen der gerichtlichen Zustimmung.
Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen
kann. Oft reichen aber praktische Hilfen von Familienangehörigen, Bekannten oder sozialen Diensten aus, um die betroffene Person im Alltag zu unterstützen. In diesen Fällen sind Alternativen zur Betreuung zu empfehlen.
Das Betreuungsrecht ist sehr vielschichtig. Jeder Einzelfall bedarf einer individuellen Prüfung. Hilfe dabei gibt der im Betreuungsrecht bewanderte Anwalt Mehr zum Thema Vorsorgevollmacht sehen sie im ratgeber Recht im Januar.
Das Betreuungsrecht gilt seit dem 1. Januar 1992. Es ersetzt die Entmündigung, die Vormundschaft und die Pflegschaft für Volljährige. Es ist das einzige Instrument staatlicher Rechtsfürsorge für einen Erwachsenen, für den Fall der Schutzbedürftigkeit.
Oft sind ältere Menschen betroffen, Eine Betreuung kann aber auch für junge Menschen
nötig werden, wenn sie beispielsweise infolge eines Unfalls ihre Angelegenheiten nicht mehr
selbst regeln können. Der Anstoß dazu kommt oft vom Arzt, vom Pflegedienst aber auch von Angehörigen. Der Betreuer wird dann vom Betreuungsgericht bestellt. Dabei wird nach Möglichkeit eine natürliche Person ausgewählt.
Die Betreuung kann von den Betroffenen auch als Eingriff empfunden werden. Gegen den Willen des Betroffenen, wenn er diesen frei bilden kann, darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Aber auch die Bestellung des Betreuers stellt keine Entrechtung dar. Sie hat nicht zur Folge, dass der betreute Mensch geschäftsunfähig wird.
Der Betreuer hat ausschließlich im Interesse des Betreuten zu handeln. So ist das Vermögen des Betreuten wirtschaftlich zu verwalten. Der Betreuer unterliegt der Aufsicht durch das Betreuungsgericht.
Bestimmte Vermögensverfügungen bedürfen der gerichtlichen Zustimmung.
Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen
kann. Oft reichen aber praktische Hilfen von Familienangehörigen, Bekannten oder sozialen Diensten aus, um die betroffene Person im Alltag zu unterstützen. In diesen Fällen sind Alternativen zur Betreuung zu empfehlen.
Das Betreuungsrecht ist sehr vielschichtig. Jeder Einzelfall bedarf einer individuellen Prüfung. Hilfe dabei gibt der im Betreuungsrecht bewanderte Anwalt Mehr zum Thema Vorsorgevollmacht sehen sie im ratgeber Recht im Januar.
Quelle:
Euroregio TV


















