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Artikel vom: 25.06.2010
Ratgeber Recht
Mietrecht
Ratgeber Recht:
Mietrecht
Ein Umzug bedeutet Stress. Nicht nur wegen der Kisten, die zu packen sind. Oft gibt es auch Ärger mit dem Vermieter bei der Übergabe der Wohnung. Dieser will die Wohnung am liebsten im Neuzustand zurück haben und verlangt vom Ex-Mieter eine komplette Renovierung. Vom Gesetz her sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Der wälzt sie aber in Form von Renovierungsklauseln in den Mietverträgen gern auf den Mieter ab.
ZU den Schönheitsreparaturen gehören vor allem das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken, das Streichen von Heizkörpern, Rohren und Türen im Innenbereich. Auf die Art der Umsetzung hat der Vermieter jedoch nur begrenzt Einfluss.
Fest verlegte Teppichböden, Laminat oder Parkett sind Teil der Mietsache. Der Mieter ist verpflichtet, den Boden in haushaltsüblicher Weise zu reinigen und zu
pflegen. Beim Ende des Mietverhältnisses ist er jedoch zu keinen weitergehenden
Reinigungsmaßnahmen oder zum Austausch verpflichtet.
Durch Verschleiß entstehende Schäden an der Mietsache können im begrenzten Umfang direkt auf den Mieter umgelegt werden.
Sind Renovierungsklauseln in den Mietverträgen ungültig, versuchen einige Vermieter durch Anhebung der Miete die Zusatzkosten für die Instandhaltung der Wohnung zu kompensieren. Das brauchen sich die Mieter aber nicht gefallen lassen.
Grundsätzlich ist dringend zu empfehlen, schon beim Einzug an den Auszug zu denken. Ein Übergabeprotokoll sollte den Zustand der Wohnung und vor allem die bereits vorhandenen Mängel und Gebrauchsspuren genau erfassen. Dadurch lässt sich Streit beim Auszug vermeiden.
Auch bei einer reibungslos verlaufenen Wohnungsübergabe kann es mehrere Monate dauern, bis die vom Vermieter einbehaltene Kaution ausgezahlt wird.
Im Idealfall setzen Vermieter auf Transparenz und Kommunikation im Umgang mit ihren Mietern. Mögliche Streitfälle können da meist im offenen Gespräch vermieden werden. Fehlt dieses Vertrauensverhältnis sollte im Zweifel der Anwalt befragt werden.
Mietrecht
Ein Umzug bedeutet Stress. Nicht nur wegen der Kisten, die zu packen sind. Oft gibt es auch Ärger mit dem Vermieter bei der Übergabe der Wohnung. Dieser will die Wohnung am liebsten im Neuzustand zurück haben und verlangt vom Ex-Mieter eine komplette Renovierung. Vom Gesetz her sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Der wälzt sie aber in Form von Renovierungsklauseln in den Mietverträgen gern auf den Mieter ab.
ZU den Schönheitsreparaturen gehören vor allem das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken, das Streichen von Heizkörpern, Rohren und Türen im Innenbereich. Auf die Art der Umsetzung hat der Vermieter jedoch nur begrenzt Einfluss.
Fest verlegte Teppichböden, Laminat oder Parkett sind Teil der Mietsache. Der Mieter ist verpflichtet, den Boden in haushaltsüblicher Weise zu reinigen und zu
pflegen. Beim Ende des Mietverhältnisses ist er jedoch zu keinen weitergehenden
Reinigungsmaßnahmen oder zum Austausch verpflichtet.
Durch Verschleiß entstehende Schäden an der Mietsache können im begrenzten Umfang direkt auf den Mieter umgelegt werden.
Sind Renovierungsklauseln in den Mietverträgen ungültig, versuchen einige Vermieter durch Anhebung der Miete die Zusatzkosten für die Instandhaltung der Wohnung zu kompensieren. Das brauchen sich die Mieter aber nicht gefallen lassen.
Grundsätzlich ist dringend zu empfehlen, schon beim Einzug an den Auszug zu denken. Ein Übergabeprotokoll sollte den Zustand der Wohnung und vor allem die bereits vorhandenen Mängel und Gebrauchsspuren genau erfassen. Dadurch lässt sich Streit beim Auszug vermeiden.
Auch bei einer reibungslos verlaufenen Wohnungsübergabe kann es mehrere Monate dauern, bis die vom Vermieter einbehaltene Kaution ausgezahlt wird.
Im Idealfall setzen Vermieter auf Transparenz und Kommunikation im Umgang mit ihren Mietern. Mögliche Streitfälle können da meist im offenen Gespräch vermieden werden. Fehlt dieses Vertrauensverhältnis sollte im Zweifel der Anwalt befragt werden.
Quelle:
Euroregio TV


















