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Artikel vom: 30.07.2010
Geschäfte per Handschlag
Das Malern der Wohnung, das Pflastern des Hofes, der Einbau einer neuen Heizung oder das Verlegen von Teppichboden und Laminat. Diese und viele weitere Leistungen werden durch Handwerker tagtäglich in vielen privaten Haushalten erbracht. Oft wird dafür ein Handwerker aus der unmittelbaren Umgebung beauftragt, einer mit gutem Ruf, den man vielleicht sogar persönlich kennt. Immer wieder werden dabei Aufträge auch per Handschlag ausgelöst.
Wird die Leistung wie vereinbart mangelfrei erbracht, hat auch die Zahlung des vereinbarten Preises zu erfolgen. Doch wann ist eine Leistung mangelfrei?
Wurde die Leistung durch den Handwerker nicht mangelfrei erbracht, ist ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Mängel in einer angemessenen Frist zu beheben. Gelingt dies dem Handwerker nicht, stehen dem Auftraggeber verschiedene Optionen für das weitere Vorgehen zur Verfügung:
Sehr oft vernachlässigt, wird die Abnahme einer Leistung. Vor allem bei kleineren Projekten nehmen die Kunden die Leistungen ohne formale Abnahme stillschweigend zur Kenntnis. Dabei ist die Abnahme per Gesetz sogar vorgeschrieben.
Können sich beide Parteien nicht auf die Abnahme der Leistung einigen, kann dies auch durch einen Gutachter vorgenommen werden. Dadurch können sich Handwerker vor überzogenen Forderungen stets unzufriedener Kunden schützen. Mit dem Tag der Abnahme beginnt die Gewährleistung für die erbrachte Leistung.
Besonders im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen und der Handwerkerleistungen rund um Haus und Hof ist immer wieder Schwarzarbeit anzutreffen. Das heißt, ohne Vertrag und ohne Rechnung werden die Aufträge ausgeführt. Neben der Straftat, der Steuerhinterziehung, bringt dies auch Unsicherheiten bei der Gewährleistung der erbrachten Leistung.
Der Staat belohnt die Gesetzestreue. So können haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen steuersenkend wirken.
Für Handerwerkerleistungen gilt der § 35 a des Einkommensteuergesetzes. Danach kann man sich 20% der Aufwendungen für Handwerkerleistungen vom Finanzamt erstatten lassen. Gefördert werden Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der bereits anderweitig geförderten CO2-Gebäudesanierung). Die Erstattung wird gewährt, indem die Steuer entsprechend gemindert wird. Voraussetzung ist, daß der Handwerker eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt und daß der Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerkers überwiesen wird. Dies ist wichtig, denn eine Barzahlung wird nicht anerkannt! Natürlich gibt es Höchstbeträge (wie immer im Steuerrecht). Sie liegen hier bei 1200 € im Jahr. Das bedeutet, man kann sich Handwerkerleistungen bis zu 6.000 € fördern lassen. 20% daraus sind eben die 1200 €. Das ist doch was.
Wird die Leistung wie vereinbart mangelfrei erbracht, hat auch die Zahlung des vereinbarten Preises zu erfolgen. Doch wann ist eine Leistung mangelfrei?
Wurde die Leistung durch den Handwerker nicht mangelfrei erbracht, ist ihm die Möglichkeit einzuräumen, die Mängel in einer angemessenen Frist zu beheben. Gelingt dies dem Handwerker nicht, stehen dem Auftraggeber verschiedene Optionen für das weitere Vorgehen zur Verfügung:
Sehr oft vernachlässigt, wird die Abnahme einer Leistung. Vor allem bei kleineren Projekten nehmen die Kunden die Leistungen ohne formale Abnahme stillschweigend zur Kenntnis. Dabei ist die Abnahme per Gesetz sogar vorgeschrieben.
Können sich beide Parteien nicht auf die Abnahme der Leistung einigen, kann dies auch durch einen Gutachter vorgenommen werden. Dadurch können sich Handwerker vor überzogenen Forderungen stets unzufriedener Kunden schützen. Mit dem Tag der Abnahme beginnt die Gewährleistung für die erbrachte Leistung.
Besonders im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen und der Handwerkerleistungen rund um Haus und Hof ist immer wieder Schwarzarbeit anzutreffen. Das heißt, ohne Vertrag und ohne Rechnung werden die Aufträge ausgeführt. Neben der Straftat, der Steuerhinterziehung, bringt dies auch Unsicherheiten bei der Gewährleistung der erbrachten Leistung.
Der Staat belohnt die Gesetzestreue. So können haushaltsnahe Dienst- oder Handwerkerleistungen steuersenkend wirken.
Für Handerwerkerleistungen gilt der § 35 a des Einkommensteuergesetzes. Danach kann man sich 20% der Aufwendungen für Handwerkerleistungen vom Finanzamt erstatten lassen. Gefördert werden Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (mit Ausnahme der bereits anderweitig geförderten CO2-Gebäudesanierung). Die Erstattung wird gewährt, indem die Steuer entsprechend gemindert wird. Voraussetzung ist, daß der Handwerker eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt und daß der Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerkers überwiesen wird. Dies ist wichtig, denn eine Barzahlung wird nicht anerkannt! Natürlich gibt es Höchstbeträge (wie immer im Steuerrecht). Sie liegen hier bei 1200 € im Jahr. Das bedeutet, man kann sich Handwerkerleistungen bis zu 6.000 € fördern lassen. 20% daraus sind eben die 1200 €. Das ist doch was.
Quelle:
Euroregio TV

















