Zum 1. September 2009 tritt das reformierte Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz FamFG in Kraft. Mit dem neuen Recht sollen die Möglichkeiten verbessert werden, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen. Das wird schon an begrifflichen Bestimmungen deutlich. So werden Antragsteller und Antragsgegner aber auch alle anderen Betroffenen zu Beteiligten und Urteile zu Beschlüssen. Darüber hinaus wurden auch grundlegende Änderungen verankert.
Gerade in Kindschaftssachen – etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht – werden Konflikte nicht selten zu Lasten der Kinder ausgetragen. Deshalb berücksichtigt das neue Gesetz in besonderem Maße die Belange der Kinder.
Bei Scheidungsverfahren bleibt der bisher geltende Anwaltszwang bestehen. Mit der Neuregelung wurde dieser auch auf die Verfahren zum Kindes- und Ehegattenunterhalt ausgeweitet.
Eine Beratung durch den Anwalt ist auch mit Kosten verbunden. Darüber sollten sich die Beteiligten im Vorfeld Klarheit verschaffen.
Beteiligte in wirtschaftlich schwierigen Situationen können durch Zuschüsse bei den Kosten der anwaltlichen Beratung und des Verfahrens unterstützt werden. Diese Zuschüsse werden nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt.
Diese Zuschüsse sind an die aktuelle wirtschaftliche Situation des Beteiligten gebunden. Ändert sich diese, kann die Justizkasse die gewährte Unterstützung zurück fordern.
Familienrechtsangelegenheiten sind meist mit vielen Gefühlen verbunden. Um Sachlichkeit zu gewährleisten und einen an die individuelle Situation angepassten einvernehmlichen Weg zu finden, ist der Rat eines im Familienrecht erfahrenen Anwalts zu empfehlen.

















