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Artikel vom: 27.05.2011
Betriebskostenabrechnung
Jeder Mieter zahlt neben der Kaltmiete auch Betriebskosten für die gemietete Wohneinheit. In der Regel sind darin die Kosten für Wasserversorgung, Heizung, Hausmeisterdienste und Abfallgebühren enthalten. Die geleisteten Zahlungen stellen dabei nur eine Vorauszahlung auf die nach Erfahrungswerten geschätzten Verbrauchswerte dar. Der Vermieter ist verpflichtet, die tatsächlichen Kosten zu erfassen und abzurechnen. Im Ergebnis der Abrechnung kann ein Guthaben für den Mieter oder die Aufforderung zur Nachzahlung entstehen. In beiden Fällen ist der Mieter gut beraten, die Abrechnung auf die formelle und inhaltliche Richtigkeit zu prüfen. Treten in der Abrechnung Unstimmigkeiten auf, hat der Mieter 12 Monate Zeit, Widerspruch einzulegen. Eine gegebenenfalls geforderte Nachzahlung an den Vermieter darf wegen einzelner strittiger Positionen jedoch nicht komplett verweigert werden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Abrechnung, hat der Mieter das Recht zur Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen des Vermieters. Fallen hier unwirtschaftliche Positionen auf, so z.B. ein überteuerter Dienstleister für den Winterdienst, dann kann der Mieter eine Veränderung verlangen. Einen Anspruch darauf, Arbeiten wie die Straßenreinigung oder den Winterdienst zur Kostenersparnis selbst zu übernehmen, hat der Mieter aber nicht. Dafür hat er in Ausnahmefällen aber das Recht, seine Betriebskosten komplett zurück zu fordern. Nämlich dann, wenn der Vermieter die Abrechnung der Betriebskosten über die Jahresfrist hinaus nicht vorlegt.
Quelle:
Euroregio TV


















